Vielmehr bestanden relevante Unsicherheiten betreffend die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, die Forderungen und Guthaben gegenüber den beherrschten Gesellschaften und die Auslagen für Liegenschaftsunterhalt. Obwohl die Rekurrenten auf das Einforderungsschreiben vom 5. Oktober 2022 nicht regiert hatten, überarbeitete die Steuerverwaltung die Veranlagung und sandte den Rekurrenten am 6. Dezember 2022 einen Vorabdruck der geplanten Einspracheentscheide zu. Weil auch hierauf keine Reaktion erfolgte, wurden die Einspracheentscheide, entsprechend dem Vorabdruck, am 9. Februar 2023 eröffnet.