3.4 Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass die Steuerverwaltung anhand der mit der Steuererklärung eingereichten Belege nicht imstande war, den wahren Sachverhalt bzw. die offensichtliche Unrichtigkeit der nach Ermessen erstellten Veranlagungsverfügungen festzustellen. Vielmehr bestanden relevante Unsicherheiten betreffend die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, die Forderungen und Guthaben gegenüber den beherrschten Gesellschaften und die Auslagen für Liegenschaftsunterhalt.