3.2 Von der Eintretensvoraussetzung der notwendigen Begründung zu unterscheiden ist der verlangte Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenstaxation. Dieser ist von der einsprechenden Person innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen, was bedeutet, dass die für die Veranlagung relevanten Umstände substanziiert dargelegt sowie Beweismittel eingereicht oder zumindest genau bezeichnet werden müssen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 41 sowie 46 ff.