3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrenten zunächst keine Steuererklärung für das Jahr 2019 eingereicht haben. Die Steuerverwaltung war demnach gehalten, die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG), was sie mit Veranlagungsverfügungen vom 18. August 2022 getan hat (Bst. A hiervor). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, wie nachfolgend erläutert wird.