D. Die Steuerverwaltung hat sich am 23. Mai 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Aufgrund der im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten Belege erachtet die Steuerverwaltung die Aufrechnung einer geldwerten Leistung als nicht länger gerechtfertigt. Weiter beurteilt die Steuerverwaltung einen Teil der geltend gemachten Liegenschaftskosten als nachgewiesen. Ausserdem sollen nach Auffassung der Steuerverwaltung die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission unabhängig vom Verfahrensausgang den Rekurrenten auferlegt werden, weil diese im Einspracheverfahren ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien.