A. A.________ (fortan: Rekurrent) und B.________ (fortan: Rekurrentin, zusammen: Rekurrenten) wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (fortan: Steuerverwaltung), mit Veranlagungsverfügungen vom 18. August 2022 (Akten Steuerverwaltung, pag. 11-4) für das Steuerjahr 2019 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 150'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 160'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF Null veranlagt. Die Steuerverwaltung nahm die Veranlagung nach Ermessen vor, weil die Rekurrenten keine Steuererklärung eingereicht hatten.