100 23 113 200 23 57 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 29.8.2024 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 27. August 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Cuccarède, die Fachrichterin Glauser und der Fachrichter Junod sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2019 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (fortan: Rekurrent) und B.________ (fortan: Rekurrentin, zusammen: Rekur- renten) wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (fortan: Steuer- verwaltung), mit Veranlagungsverfügungen vom 18. August 2022 (Akten Steuerverwaltung, pag. 11-4) für das Steuerjahr 2019 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 150'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 160'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steu- erbares Vermögen von CHF Null veranlagt. Die Steuerverwaltung nahm die Veranlagung nach Ermessen vor, weil die Rekurrenten keine Steuererklärung eingereicht hatten. B. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 8. September 2022 Einsprache (pag. 28). Zudem reichten sie die Steuererklärung 2019 ein (pag. 27-12). Daraufhin forderte die Steuerverwaltung die Rekurrenten mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 auf, Lohnausweise, Unterlagen zu Darle- hen, Rechnungskopien zum geltend gemachten Liegenschaftsunterhalt sowie eine Bescheini- gung betreffend Einzahlung in die Säule 3a einzureichen. Nachdem die Rekurrenten darauf nicht reagiert hatten, sandte ihnen die Steuerverwaltung einen vom 1. Dezember 2022 datierten Vorabdruck der geplanten Einspracheentscheide zu (pag. 38-33). Auch zu diesem Vorabdruck äusserten sich die Rekurrenten nicht. Sie wurden schliesslich mit Einspracheentscheiden vom 9. Februar 2023 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 162'000.-- bei den kantonalen Steu- ern (davon CHF 113'200.-- zum reduzierten Satz für Erträge aus qualifizierter Beteiligung) und von CHF 124'900.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF Null veranlagt. C. Gegen die Einspracheentscheide haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 13. März 2023 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen Korrekturen bei den von der Steuerverwaltung aufgerechneten geldwerten Leis- tungen, beim Liegenschaftsunterhalt und bei den Beiträgen in die Säule 3a. Zu allen drei Punk- ten haben die Rekurrenten Unterlagen beigelegt. D. Die Steuerverwaltung hat sich am 23. Mai 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt die teil- weise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Aufgrund der im Rekurs- und Beschwerdever- fahren eingereichten Belege erachtet die Steuerverwaltung die Aufrechnung einer geldwerten Leistung als nicht länger gerechtfertigt. Weiter beurteilt die Steuerverwaltung einen Teil der gel- tend gemachten Liegenschaftskosten als nachgewiesen. Ausserdem sollen nach Auffassung der Steuerverwaltung die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission unabhängig vom Verfahrensausgang den Rekurrenten auferlegt werden, weil diese im Einspracheverfahren ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien. -2- E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuer- verwaltung Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehalten. Sie machen ergän- zende Angaben zu den von der Steuerverwaltung als nicht ausreichend bezeichneten Nachwei- sen betreffend Liegenschaftsunterhalt. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. G. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 sind die Rekurrenten von der Steuerrekurskommission darüber informiert worden, dass sie eine Abänderung der Einspracheentscheide zu ihren Un- gunsten in Erwägung ziehe. Daraufhin haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 13. Juni 2024 zusätzliche Unterlagen eingereicht. Auf die weiteren Äusserungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist die Höhe des von den Rekurrenten für das Steuerjahr 2019 zu versteuernden Einkommens sowie der Anteil daran, der als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung privilegiert be- steuert wird. Die Rekurrenten beantragen Korrekturen der angefochtenen Einspracheentschei- -3- de zu ihren Gunsten bei den von der Steuerverwaltung aufgerechneten geldwerten Leistungen, beim Liegenschaftsunterhalt sowie bei den Beiträgen in die Säule 3a. 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrenten zunächst keine Steuererklärung für das Jahr 2019 eingereicht haben. Die Steuerverwaltung war demnach gehalten, die Steuerfak- toren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG), was sie mit Veranlagungsverfügungen vom 18. August 2022 getan hat (Bst. A hiervor). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, wie nachfolgend erläutert wird. 3.1 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss all- fällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG in der hier anwendbaren Fassung vom 1.1.2018 [fortan aStG]; Art. 132 Abs. 3 DBG). Das Erfordernis der Begründung stellt eine Pro- zessvoraussetzung dar, was bedeutet, dass bei ihrem Fehlen auf die Einsprache nicht eingetre- ten wird. Die Begründung erfolgt typischerweise durch Nachreichen der Steuererklärung (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 56 und 58 zu Art. 132 DBG). Ebenfalls innerhalb der Einsprachefrist müssen die Beweismittel eingereicht oder zumin- dest angeboten werden, die geeignet sind, den tatsächlichen Sachverhalt bzw. die offensichtli- che Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen nachzuweisen (BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, E. 4.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 62 zu Art. 132 DBG). 3.2 Von der Eintretensvoraussetzung der notwendigen Begründung zu unterscheiden ist der verlangte Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenstaxation. Dieser ist von der einsprechenden Person innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen, was bedeutet, dass die für die Veranlagung relevanten Umstände substanziiert dargelegt sowie Beweismittel eingereicht oder zumindest genau bezeichnet werden müssen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 41 sowie 46 ff. zu Art. 132 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Einsprache. Gelingt er nicht, ergeht somit kein Nichteintretensentscheid, sondern die Einsprache wird abgewiesen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 62 zu Art. 132 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 35b zu Art. 132 DBG). Die offensichtliche Unrichtigkeit kann auf zwei Arten nachgewiesen werden: Die einsprechende Person kann erstens den wirklichen Sachverhalt beweisen. Wenn dies gelingt, entfallen nachträglich die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung, die Untersuchungspflicht der Steuerverwaltung lebt wieder auf und der Einspracheentscheid ergeht als ordentliche Veranlagung. Kann der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit hingegen nicht erbracht werden, bleibt es bei der Ermessenstaxation. In diesem Fall steht der ein- -4- sprechenden Person zweitens noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offen- sichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 DBG). Die Veranla- gungsbehörde hat im Einspracheverfahren die Höhe der Schätzung anhand der vorhandenen Akten zu überprüfen. Wobei auch hier eine Anpassung nur zulässig ist, wenn sich die erste Schätzung als offensichtlich unrichtig erweist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 132 DBG). 3.3 Vorliegend haben die Rekurrenten innerhalb der Einsprachefrist die Steuerklärung 2019 und Belege zu den Kinderbetreuungskosten (pag. 24 f.) und zu Beiträgen in die Säule 3a (pag. 14-12) eingereicht. Die Steuerverwaltung hat den Eingang der Einsprache bzw. der Steu- ererklärung am 23. September 2022 bestätigt (pag. 29). Am 5. Oktober 2022 (pag. 31) hat sich die Steuerverwaltung erneut an die Rekurrenten gewandt und um Zusendung folgender Unter- lagen ersucht (Wortlaut): - Lohnausweise A.________ 2019 - Lohnausweise B.________ 2019 - Das Aktivdarlehen ggü der C.________ AG (Stand per 31.12.2018 von CHF 25'000.--) wurde an Sie zurückbezahlt. Hierzu benötigen wir den Zahlungsnachweis (Bankbeleg) der Rückzah- lung. - Passivdarlehen ggü der D.________ GmbH: Zahlungsnachweise (Bankbescheinigung) zu den Rückzahlungen des Darlehens im Jahr 2019. - Rechnungskopien (inkl. Details) zum dem deklarierten Liegenschaftsunterhalt auf dem Formu- lar 7 [Ausschnitt aus dem Formular 7 mit vier aufgeführten Rechnungen über insgesamt CHF 58'539.--] - Beiträge in die Säule 3a von B.________ gemäss Deklaration CHF 3'100.-- [nur CHF 3'000.-- nachgewiesen] 3.4 Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass die Steuerverwaltung anhand der mit der Steuererklärung eingereichten Belege nicht imstande war, den wahren Sachverhalt bzw. die offensichtliche Unrichtigkeit der nach Ermessen erstellten Veranlagungsverfügungen festzustel- len. Vielmehr bestanden relevante Unsicherheiten betreffend die Einkünfte aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit, die Forderungen und Guthaben gegenüber den beherrschten Gesellschaf- ten und die Auslagen für Liegenschaftsunterhalt. Obwohl die Rekurrenten auf das Einforde- rungsschreiben vom 5. Oktober 2022 nicht regiert hatten, überarbeitete die Steuerverwaltung die Veranlagung und sandte den Rekurrenten am 6. Dezember 2022 einen Vorabdruck der ge- planten Einspracheentscheide zu. Weil auch hierauf keine Reaktion erfolgte, wurden die Ein- spracheentscheide, entsprechend dem Vorabdruck, am 9. Februar 2023 eröffnet. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen der Steuerverwaltung rechtmässig ist. 4. Das Bundesgericht hat sich im bereits zitierten Entscheid 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021, der den Kanton Basel-Stadt betraf, ausführlich mit der Thematik der Beweismittel bei Ein- sprachen gegen eine Veranlagung nach Ermessen befasst. Es hat festgehalten, dass sich die -5- steuerpflichtige Person zum ganzen ungewissen Sachverhalt substanziiert zu äussern habe (E. 4.2) und zugleich zu allen streitigen bzw. ungewissen Tatsachen Beweismittel anbieten müsse. Einzig für Tatsachen, die notorisch oder der Veranlagungsbehörde aus früheren Veran- lagungen bekannt sind, könne auf die Nennung von Beweismitteln verzichtet werden (E. 4.4). Nur ausnahmsweise könne auch bei Fehlen eines ausdrücklichen Beweismittelangebots auf eine Einsprache eingetreten werden, wenn die Veranlagungsbehörde dank der substanziierten Sachdarstellung der steuerpflichtigen Person die fehlenden Beweismittel problemlos selbst be- schaffen oder von dieser herausverlangen kann. Im Regelfall genüge eine Steuererklärung oh- ne Beweismittelangebot jedoch nicht. Denn das gesetzliche Erfordernis der Nennung allfälliger Beweismittel wäre redundant, wenn jeder substanziierten Sachdarstellung (d.h. namentlich je- der vollständig ausgefüllten Steuererklärung) automatisch ein Beweismittelangebot inhärent wäre (E. 4.5.1). 4.1 Vom hier zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet sich der vom Bundesgericht behan- delte allerdings insoweit, als die Steuerverwaltung der Kantons Basel-Stadt mangels ausrei- chender Beweismittel nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten ist. Das Bundesgericht musste daher nur prüfen, ob dieses Nichteintreten rechtmässig war. Im vorliegenden Fall stellt sich hingegen vorab die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die in Form der ausgefüllten Steuererklärung eingereichte Einsprache eingetreten ist, obwohl zusätzliche Beweise weder beigelegt noch angeboten worden sind (abgesehen von den in E. 3.3 hiervor erwähnten). Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass im ordentlichen Veranla- gungsverfahren nur wenige Belege bereits mit der Steuererklärung einzureichen sind (so bspw. Lohnausweise ausserkantonaler Arbeitgeber oder Bescheinigungen betreffend Einzahlungen in die Säule 3a). Nach Eingang der Steuererklärung entscheidet die mit der Veranlagung betraute Person, welche Belege die steuerpflichtige Person nachzureichen hat. Kommt hinzu, dass we- der die Steuererklärung auf Papier noch die Applikation "TaxMe-Online" ein Feld enthalten, in welchem zusätzliche Beweismittel aufzuführen wären. 4.2 Relevant ist zudem die ergänzende Rechtsmittelbelehrung auf den Veranlagungsverfü- gungen nach Ermessen vom 18. August 2022 (pag. 7 und 4). Dort heisst es, dass "innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mitsamt Beila- gen eingereicht werden muss". Dieser Hinweis ist so zu verstehen, dass es ausreicht, die glei- chen Beilagen einzureichen, die auch im ordentlichen Veranlagungsverfahren erforderlich sind und die bei der Eingabe der Steuererklärung via TaxMe-Online explizit genannt werden. Eine Pflicht, zusätzliche Beweismittel für sämtliche Aspekte der Veranlagung beizulegen oder anzu- bieten, kann der Rechtsmittelbelehrung nicht entnommen werden. -6- 4.3 Schliesslich ist gemäss BGer 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 ein Eintreten auf eine Einsprache gegen eine Veranlagung nach Ermessen ausnahmsweise zulässig, wenn zwar kei- ne Beweismittel explizit angeboten, diese von der Steuerverwaltung bei der steuerpflichtigen Person jedoch problemlos eingefordert werden können (E. 4 hiervor). Unter diesen Umständen erweist sich das Eintreten der Steuerverwaltung auf die Einsprache der Rekurrenten als zulässig. 5. Nach Eingang der Steuererklärung hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten am 5. Ok- tober 2022 ein detailliertes Einforderungsschreiben zugesandt (siehe E 3.3 hiervor). Sie ge- währte den Rekurrenten eine Frist von 30 Tagen, um die aufgeführten Belege einzureichen. Mit Ablauf dieser Frist haben die Rekurrenten den letztmöglichen Zeitpunkt verpasst, die offensicht- liche Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 18. August 2022 nachzuweisen. Aus dem bis anhin Ausgeführten, namentlich aus der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis, ergibt sich, dass die Steuerverwaltung die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Frist hätte abweisen müssen. Ein Abweichen von der Veranlagung nach Ermessen wäre nur dann gerechtfertigt ge- wesen, wenn die Steuerverwaltung aufgrund der ihr vorliegenden Akten zum Schluss gekom- men wäre, dass die erste Schätzung offensichtlich unrichtig gewesen ist (siehe E. 3.2 hiervor). Die Steuerverwaltung hat jedoch keine solche Korrektur ihres eigenen Ermessens vorgenom- men, sondern das Verfahren fortgesetzt, wie wenn es um eine Einsprache gegen eine ordentli- che Veranlagung ginge. Ein solches Entgegenkommen trotz fehlender Mitwirkung seitens der steuerpflichtigen Personen ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten zwar innert der Einsprachefrist eine ausgefüllte Steuererklärung mitsamt den üblichen Belegen eingereicht, jedoch keine zu- sätzlichen Beweismittel genannt haben. Aufgrund der bernischen Veranlagungspraxis, der Rechtsmittelbelehrung und mit Blick auf die vom Bundesgericht bezeichneten Ausnahmen ist die Steuerverwaltung zwar zu Recht auf die Einsprache eingetreten. Weil die Rekurrenten während des Einspracheverfahrens die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nach Er- messen nicht nachgewiesen haben, hätte die Steuerverwaltung die Einsprache jedoch abwei- sen müssen. 6.1 Aus dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Rekurrenten in Höhe der nach Er- messen erfolgten Veranlagungsverfügungen vom 18. August 2022 zu veranlagen sind. Die Steuerrekurskommission kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuer- pflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (sogenannte "reformatio in peius", Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG). Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 sind die Rekur- renten auf die beabsichtigte Schlechterstellung hingewiesen und es ist ihnen Gelegenheit zur -7- Stellungnahme eingeräumt worden. Die Steuerrekurskommission hat im Schreiben die hiervor dargelegte Rechtslage umschrieben und ausgeführt, dass die Steuerverwaltung ihrer Auffas- sung nach nicht von den nach Ermessen erfolgten Veranlagungsverfügungen hätte abweichen dürfen. 6.2 Die Rekurrenten haben mit Eingabe vom 13. Juni 2024 zahlreiche Unterlagen eingereicht, sich jedoch nicht zu den inhaltlichen Ausführungen im Schreiben der Steuerrekurskommission geäussert. Nach der vorstehend beschriebenen Rechtslage sind die nachgereichten Belege nicht zu berücksichtigen. Es bleibt somit dabei, dass die Rekurrenten den Nachweis, dass die Veranlagungen nach Ermessen offensichtlich unrichtig gewesen wären, nicht erbracht haben. Damit sind die Voraussetzungen für eine "reformatio in peius" erfüllt. Der Rekurs und die Be- schwerde sind abzuweisen und das steuerbare Einkommen ist übereinstimmend mit den Veran- lagungsverfügungen vom 18. August 2022 auf CHF 150'000.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 160'000.-- bei der direkten Bundessteuer festzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrens- kosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Ver- fahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Diese belaufen sich auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'100.-- und sind mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2019 wird abgewiesen und das steuerbare Einkommen wird auf CHF 150'000.-- festgesetzt. Die Akten werden zur Vornahme der Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 2. Der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen und das steuerbare Einkommen wird auf CHF 160'000.-- festgesetzt. Die Akten werden zur Vor- nahme der Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückgesandt. -8- 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'100.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der be- schwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu ent- halten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -9- 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann - 10 -