96 und 91, jeweils Ziff. 2.1). Weil die gleichen Kosten selbstredend nicht unter zwei verschiedenen Titeln von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrens-