Als Beleg für diese Auslagen haben die Rekurrenten eine auf CHF 3'395.35 lautende Steuerbescheinigung der Kindertagesstätte E.________ vom 7. Dezember 2018 eingereicht (Beilage zur Rekursschrift vom 13.3.2023). Es handelt sich somit nicht um Ausbildungskosten, sondern um Kosten für die Drittbetreuung. Solche Auslagen sind sowohl bei den kantonalen Steuern (Art. 38 Abs. 1 Bst. l StG) als auch bei der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 3 DBG) abziehbar. Wie den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 9. Februar 2023 entnommen werden kann, hat die Steuerverwaltung den Abzug bei beiden Steuerarten in voller Höhe gewährt (pag. 96 und 91, jeweils Ziff.