4. Nach dem hiervor Ausgeführten sind die angefochtenen Einspracheentscheide materiell zu prüfen. Die Rekurrenten beantragen, zusätzliche Ausbildungskosten für ihre Tochter C.________ (geb. 16.2.2017) in der Höhe von CHF 3'395.-- zu berücksichtigen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG können pro Kind höchstens CHF 6'400.-- bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten abgezogen werden. Für die direkte Bundessteuer ist kein entsprechender Abzug vorgesehen.