GmbH von CHF 95'000.-- (pag. 70) liegen die veranlagten Steuerbeträge gemäss Einspracheentscheiden höher als diejenigen gemäss Ermessensveranlagungen. Die Steuererklärung stellt einen Antrag auf Veranlagung auf ein bestimmtes Einkommen und Vermögen dar (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 26 zu Art. 124 DBG). Die Steuerverwaltung darf folglich ohne weiteres davon ausgehen, dass die Rekurrenten die deklarierten Einkünfte auch tatsächlich erzielt und allfällige steuermindernde Tatsachen genannt haben. Dementsprechend gelingt den Rekurrenten der Nachweis, dass das nach Ermessen veranlagte steuerbare Einkommen offensichtlich unrichtig (sprich zu tief) ge-