3.3 Wie hiervor unter Bst. B erwähnt, haben die Rekurrenten im Einspracheverfahren zwar die Steuererklärung nachgereicht, jedoch nicht auf die Einforderungsschreiben der Steuerverwaltung reagiert. Die Steuerverwaltung hat die Veranlagung sodann anhand der Angaben in der Steuererklärung vorgenommen. Daraus resultierte sowohl beim Kanton als auch beim Bund ein deutlich höheres steuerbares Einkommen als in den nach Ermessen erfolgten Veranlagungsverfügungen vom 7. Juli 2022 (siehe Bst. A und B hiervor). Selbst unter Berücksichtigung der privilegierten Besteuerung der Dividende aus der D.________ GmbH von CHF 95'000.-- (pag.