, 2022, N. 41 sowie 46 ff. zu Art. 132 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Einsprache. Gelingt er nicht, ergeht somit kein Nichteintretensentscheid, sondern die Einsprache wird abgewiesen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 62 zu Art. 132 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 35b zu Art. 132 DBG). Wenn die steuerpflichtige Person den wirklichen Sachverhalt nachweisen kann, entfallen nachträglich die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung, die Untersuchungspflicht der Steuerverwaltung lebt wieder auf und der Einspracheentscheid ergeht als ordentliche Veranlagung.