-3- 1.1.2018 [fortan aStG]; Art. 132 Abs. 3 DBG). Das Erfordernis der Begründung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, was bedeutet, dass bei ihrem Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Die Begründung erfolgt typischerweise durch Nachreichen der Steuererklärung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 56 und 58 zu Art. 132 DBG).