3. Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rekurrenten zunächst keine Steuererklärung für das Jahr 2018 eingereicht haben. Die Steuerverwaltung war demnach gehalten, die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG), was sie mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Juli 2022 getan hat (Bst. A hiervor). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, wie nachfolgend erläutert wird.