Aufgrund des geringen Streitwerts fällt die vorliegende Streitsache an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Weil zeitgleich über einen Rekurs und eine Beschwerde der Rekurrenten betreffend das Steuerjahr 2019 in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (RKE 100 2023 113 / 200 2023 57), rechtfertigt es sich, auch den vorliegenden Entscheid an die Kammer zu überweisen (Art. 70 Abs. 5 GSOG). 2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Rekurrenten zusätzliche Ausbildungskosten für ihre Tochter abziehen können.