D. Die Steuerverwaltung hat sich am 23. Mai 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Steuerverwaltung weist darauf hin, dass der von den Rekurrenten genannte Betrag in den angefochtenen Einspracheentscheiden bereits als Kinderdrittbetreuungskosten zum Abzug zugelassen worden sei. Es sei unzulässig, die gleichen Auslagen unter mehreren Titeln von den steuerbaren Einkünften abzuziehen. E. Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung ist den Rekurrenten am 24. Mai 2023 zur Stellungnahme zugesandt worden. Sie haben sich dazu nicht geäussert. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.