Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und ihr keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der amtliche Wert des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1________ wird auf CHF 1'073'790.-- festgesetzt, gültig ab dem Steuerjahr 2020. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission inkl. Gutachterkosten werden der Rekurrentin im Umfang von CHF 3'121.25 zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.