8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Mit der Abweisung des Hauptantrags und der Reduktion des amtlichen Wertes gemäss Einspracheentscheid von CHF 1'086'790.-- um CHF 13'000.-- auf CHF 1'073'790.--, fällt der Anteil der Rekurrentin am Obsiegen gering aus.