Insgesamt sind vorliegend keine triftigen Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen vom Verkehrslagenotenplan rechtfertigen würden. Die Verkehrslagenote 5 ist somit zu bestätigen. - 16 - 7.3 Da die übrigen Feststellungen der Delegation gemäss Augenschein-Protokoll nicht beanstandet werden, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Steuerrekurskommission sieht somit keine Veranlassung, von den Feststellungen ihrer Delegation abzuweichen, die den amtlichen Wert ab Steuerjahr 2020 auf CHF 1'073'790.-- festgesetzt hat. Im Ergebnis ist der Rekurs demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.