Über das Jahr gesehen fällt diese Einschränkung jedoch nicht entscheidend ins Gewicht. Letztlich verfügt das Grundstück über eine im Jahr 2015 neu erstellte intakte Zufahrt, welche die Verkehrslagenote nicht negativ zu beeinflussen vermag. Die von der Rekurrentin zudem vergleichsweise herangezogenen Verkehrslagenoten der Standorte F.________ (Note 2) und G.________ (Note 3) sind für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant, da die Verkehrslagenote sich nur auf die Gegebenheiten innerhalb einer konkreten Gemeinde bezieht (Bewertungsnormen, S. 13). Insgesamt sind vorliegend keine triftigen Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen vom Verkehrslagenotenplan rechtfertigen würden.