Bei jeder Kategorisierung ist es unvermeidlich, dass Grenzen gezogen werden müssen, deren genauer Verlauf letztlich eine Ermessenfrage darstellt. Dementsprechend müssen triftige Gründe vorhanden sein, um vom Verkehrslagenotenplan abzuweichen (Bewertungsnormen, S. 13). In Frage kommen hierfür Merkmale, die nichts mit der eigentlichen Lage des Grundstücks, sondern mit dessen spezifischen Eigenschaften zu tun haben, die nicht zentral beurteilt werden können. Es mag zwar zutreffen, dass für die Befahrbarkeit der steilen Zufahrt im Winter gewisse Arbeiten erforderlich sind. Über das Jahr gesehen fällt diese Einschränkung jedoch nicht entscheidend ins Gewicht.