- 14 - 6.1 Soweit die Rekurrentin vorbringt, die Bewertung des Wohnhauses als freistehendes Einfamilienhaus sei falsch, da dieses auch der Landwirtschaft diene, ist festzuhalten, dass dieses nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.5 und 4.9) als Gebäude mit nichtlandwirtschaftlicher Nutzung qualifiziert. Der Augenschein hat gezeigt, dass auch der ehemalige Ökonomieteil keine landwirtschaftliche Nutzung aufweist. Stattdessen besteht er namentlich aus Bürozimmern (OG), einer Waschküche und einem Kellerraum (UG). Damit hat der ehemalige Ökonomieteil heute den Charakter von Wohn- und Nebenräumen.