Hinsichtlich Eigenmietwert ist zum Verständnis der Rekurrentin folgendes festzuhalten, obschon dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. vorstehende E. 2): Der Protokollmietwert gemäss Mietwertblatt vom 6. Mai 2020 (CHF 1'512.--) betraf einzig die Garage (pag. 42) und jener gemäss Mietwertblatt vom 2. August 2022 (CHF 36'509.--) das Wohnhaus samt Garage. Der mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 eröffnete Protokollmietwert von CHF 41'521.-- umfasste alsdann sämtliche Gebäude (pag. 32).