- 13 - stützt auf BGer 2C_510/2017 vom 16. September 2019 – nicht mehr als unbewegliches Vermögen gilt. In diesen beiden Bewertungen wurden die RE des Wohnhauses mangels Bauvollendung noch zu 80 % (11.7 statt 14.6 RE; vgl. pag. 15) berücksichtigt. Dabei wurde immer noch auf die statistischen Grundlagen und Bewertungsansätze der letzten allgemeinen Neubewertung von 1999 abgestellt. Am 13. April 2022 hat die Steuerverwaltung das Grundstück mit Blick auf die Bauvollendung erneut in Augenschein genommen (vgl. pag.