Andererseits gilt dies mit Blick auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 StHG, die als massgebliche bundesrechtliche Steuernorm zur Bewertung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke den Kantonen einen grossen Spielraum belässt und insbesondere auch die Mitberücksichtigung des den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen zugrundeliegenden Verkehrswerts zulässt (vgl. Teuscher/Lobsiger, a.a.O., N. 35 zu Art. 14 StHG). Nach dem Gesagten ist auch die vom landwirtschaftlichen Ertragswert abweichende