Soweit dem landwirtschaftlichen Ertragswert, wie allenfalls vorliegend, über die nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen in Einzelfällen nicht entsprochen werden kann, ist dies auch bei einer an sich deutlichen Abweichung hinzunehmen. Dies einerseits mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie auf das Legalitätsprinzip und die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Bewertungsform (vgl. zum Ganzen RKE 100 2020 107 vom 21.9.2021, E. 3.6). Andererseits gilt dies mit Blick auf die Bestimmung von Art.