Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung mit Blick auf die bundesrechtlichen Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts die nichtlandwirtschaftlichen Mietwertansätze für landwirtschaftlich genutzte Ökonomieteile so wählt, dass der Gebäudewert rechnerisch dem landwirtschaftlichen Ertragswert angeglichen wird, so dass i.d.R., rein vom Betrag her, kein massgeblicher Unterschied verbleibt (vgl. S. 9 der Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften [abrufbar unter: , Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert > Links und Downloads