a erster Satz i.V.m. Art. 55 Abs. 1 StG steht, geht die darin enthaltene ausdrückliche Spezialregelung zur Bewertung von Gebäuden auf landwirtschaftlichen Grundstücken als lex specialis der Verweisung in Art. 56 Abs. 1 Bst. a erster Satz StG als generelle Norm vor.