- 10 - vor), womit jedoch noch nichts über die steuerrechtliche Bewertung gesagt ist. Die Vermögenssteuerbewertung der Remise ist indes in Übereinstimmung mit Art. 56 Abs. 1 Bst. a zweiter Satz StG erfolgt, der für Gebäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, explizit die Anwendung der nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen vorsieht. Soweit diese Bestimmung in Widerspruch zu Art. 56 Abs. 1 Bst. a erster Satz i.V.m.