willigung vom Zerstückelungsverbot (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a BGBB) abgetrennt und parzellenweise verkauft oder verpachtet werden (Eduard Hofer, a.a.O., N. 21a zu Art. 6 BGBB). Indem die Betriebsgrösse der Rekurrentin im Jahr 2020 weniger als 0.5 SAK betrug (siehe vorstehend), ist auch gesagt, dass die Voraussetzungen für eine angemessene Reduktion des amtlichen Wertes nach Art. 56 Abs. 2 (vgl. E. 4.4 hiervor) nicht erfüllt sind.