a StG für eine Bewertung zum landwirtschaftlichen Ertragswert gefordert – zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe. Für das Wohnhaus kann deshalb festgehalten werden, dass es folglich in Einklang mit Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG zutreffend nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen bewertet worden ist. Hier stimmt die nichtlandwirtschaftliche Bewertungsmethode mit dem bäuerlichen Bodenrecht überein (vgl. Art. 10 Abs. 2 BGBB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 [VBB; SR 211.412.110]). Zudem können Wohnhäuser auf landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, grundsätzlich mittels Ausnahmebe-