Auf das Ergebnis hat diese Ungenauigkeit jedoch keinen Einfluss, da die isolierte Betriebsgrösse der Rekurrentin im Jahr 2020 selbst dann kleiner als 0.5 SAK wäre, wenn sämtliche Hanglagen auf sie entfallen würden. Damit hat die Rekurrentin im Jahr 2020 für sich alleine gesehen die für die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe geforderte minimale Betriebsgrösse von 0.6 SAK für Betriebe im Bergoder Hügelgebiet (vgl. Art. 1 Abs. 1 BPG) nicht erreicht. Folglich gehören Wohnhaus und Remise nicht – wie von Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG für eine Bewertung zum landwirtschaftlichen Ertragswert gefordert – zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe.