dabei Bestandteil desselben Vermögens, d.h. im gemeinsamen Eigentum vorhanden sein (Eduard Hofer, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 7 BGBB). Vorliegend befindet sich das zu beurteilende Grundstück im Alleineigentum der Rekurrentin. Folglich kann das Grundstück mangels eigentumsmässiger Einheit auch zusammen mit den gemeinsam bewirtschafteten Grundstücken, Gebäuden und Anlagen des Partners kein landwirtschaftliches Gewerbe bilden.