Die Kantone können landwirtschaftliche Betriebe mit einer Betriebsgrösse von mindestens 0.6 SAK den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen (Art. 5 Bst. a BGBB). Der Kanton Bern hat die minimale Betriebsgrösse bei landwirtschaftlichen Betrieben im Berg- und Hügelgebiet auf 0.6 und bei allen übrigen landwirtschaftlichen Betrieben auf 0.85 SAK festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 f. des Gesetzes über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht [BPG; BSG 215.124.1]). Ein landwirtschaftliches Gewerbe ist die eigentumsmässige, räumliche und ökonomische Einheit von Grundstücken, Bauten und Anlagen. Die konstituierenden Elemente wie Grundstücke, Ökonomie- und Wohngebäude müssen