4.8 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Die Kantone können landwirtschaftliche Betriebe mit einer Betriebsgrösse von mindestens 0.6 SAK den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen (Art. 5