4.7 Das vorliegende Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Es fällt unbestrittenermassen in den Anwendungsbereich des BGBB. Ebenfalls unumstritten ist, dass die Rekurrentin und ihr Partner zusammen im Jahr 2020 über mehr als 0.6 SAK verfügten (vgl. Eingabe der Rekurrentin vom 9.5.2023; vgl. Eingabe der Steuerverwaltung vom 17.5.2023). Streitig ist indes, ob das Wohnhaus und die Remise für die Zwecke der Vermögenssteuer einem landwirtschaftlichen Gewerbe zugeordnet werden können. Dies gilt es nachfolgend zu klären.