Bestehen hingegen auch nichtlandwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten wie bei Lagerräumen, Schuppen oder Remisen, stellen sie landwirtschaftliche Gebäude dar, wenn sie Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines landwirtschaftlichen Betriebs sind. Befinden sich Ökonomiegebäude mit (teilweise) nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeit auf einem einzelnen landwirtschaftlichen Grundstück, ist auf Basis der konkreten Umstände eine Beurteilung des Einzelfalls nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. Eduard Hofer, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 6 BGBB). In diesem Kontext ist auch Art. 56 Abs. 1 Bst.