2011, N. 21 zu Art. 6 BGBB). Bei Ökonomiegebäuden ist eine differenzierte Betrachtung anzuwenden: Weisen sie einen hohen Spezialisierungsgrad auf, sodass sie ausschliesslich für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind, wie dies z.B. bei Ställen oder Futterlagern der Fall ist, gelten sie auch als landwirtschaftlich, wenn sie auf einem einzelnen landwirtschaftlichen Grundstück liegen. Bestehen hingegen auch nichtlandwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten wie bei Lagerräumen, Schuppen oder Remisen, stellen sie landwirtschaftliche Gebäude dar, wenn sie Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines landwirtschaftlichen Betriebs sind.