4.5 Im bäuerlichen Bodenrecht gelten für Grundstücke, die für sich allein oder zusammen mit anderen Grundstücken ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, weitergehende Schutzbestimmungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 BGBB) als für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke. Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein einzelnes landwirtschaftliches Grundstück vorliegt, ist zudem relevant für die Frage, ob Gebäude dem Geltungsbereich des BGBB unterstehen. Wohnhäuser gelten nur als landwirtschaftliche Gebäude, wenn sie zu einem Gewerbe gehören (BGE 121 II 307 E. 5b ff.; Eduard Hofer in: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl., 2011, N. 21 zu Art.