56 Abs. 2 StG). Damit orientieren sich die bernische Steuergesetzgebung und -praxis für die Abgrenzung von landwirtschaftlich und nicht landwirtschaftlich zu bewertenden Grundstücken weitgehend an der Systematik des BGBB (vgl. etwa Verweis in Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG; vgl. Werner Salzmann, Besteuerung des landwirtschaftlichen Grundeigentums, Blätter für Agrarrecht [BlAR] 3/2012 S. 9, 10; vgl. S. 82 der von der Steuerverwaltung basierend auf Ziff. 1.7 der Bewertungsnormen erlassenen schätzungstechnischen Weisungen, nicht online verfügbar; vgl. auch S. 1 des Vortrags des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 7.12.2016 zum AND).