-7- landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, werden nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen bewertet (Art. 56 Abs. 1 Bst. a StG). Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB gelten, wird der amtliche Wert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist (Art. 56 Abs. 2 StG).