4.4 Der bernische Gesetzgeber hat diese bundes- resp. harmonisierungsrechtlichen Vorgaben wie folgt umgesetzt: Gemäss Art. 55 Abs. 1 StG gelten diejenigen Grundstücke als landwirtschaftlich, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird. Bei verschiedenartiger Nutzung des gleichen Grundstücks findet eine aufgeteilte Bewertung statt (Art. 56 Abs. 5 StG). Gebäude auf