BGer 2C_858/2019 vom 20.8.2020, E. 2.2.2). Auf der anderen Seite gebietet die erforderliche Abstimmung des steuerlichen Begriffs des landwirtschaftlichen Grundstücks mit dem bäuerlichen Bodenrecht, dass Grundstücke resp. Objekte oder Objektteile, welche von den Schutzbestimmungen nicht betroffen sind, grundsätzlich nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten sind.