SR 642.11]) sowie grundstückgewinnsteuerlichen Bestimmungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 StHG) einerseits und den Bestimmungen des BGBB, des RPG und des LwG andererseits liegt es nahe, diese Rechtsprechung aus dem Bereich der Einkommenssteuer auch auf das Vermögenssteuerrecht anzuwenden. Klar ist jedenfalls, dass Art. 14 Abs. 2 StHG den Kantonen den Freiraum belässt, die privilegierte Vermögensbesteuerung auf Grundstücke zu beschränken, die dem BGBB unterstellt sind (vgl. BGer 2C_1094/2018 vom 9.12.2019, E. 2.4; vgl. BGer 2C_858/2019 vom 20.8.2020, E. 2.2.2).