Von einem steuerlich privilegierten Grundstück kann deshalb nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwendung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBB hauptsächlich bei einzelnen oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken der Fall, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.