Danach werden land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass solche Grundstücke Grundlage einer Erwerbstätigkeit bilden und ihr Wert demzufolge primär durch den entsprechenden Ertrag bestimmt wird (Teuscher/Lobsiger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl., 2022, N. 36 zu Art. 14 StHG). Der Begriff des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks wird im harmonisierten Vermögenssteuerrecht nicht definiert.