4.2 Die Abgrenzung von landwirtschaftlich und nicht landwirtschaftlich zu bewertenden Grundstücken ist mitunter mit Blick auf den harmonisierungsrechtlichen Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vorzunehmen. Danach werden land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet.