4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 StG ist das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert zu versteuern. Unbewegliches Vermögen, namentlich Grundstücke, werden für Zwecke der Vermögenssteuer durch die Steuerverwaltung amtlich bewertet (Art. 52 StG). Dabei wird zwischen landwirtschaftlichen und übrigen Grundstücken (gemeinhin als "nichtlandwirtschaftlich" bezeichnet) unterschieden: Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden grundsätzlich aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert (Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG), landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe demgegenüber zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton (Art.