Das dem Einspracheentscheid beigelegte "Mietwertblatt" dient bloss der Information, worauf auch ausdrücklich hingewiesen wird. Soweit die Rekurrentin eine Reduktion des Eigenmietwerts beantragt, ist darauf entsprechend nicht einzugehen. 3. Strittig ist der amtliche Wert des Grundstücks, gültig ab dem Steuerjahr 2020. Der angefochtene Einspracheentscheid betrifft die AN20 (vgl. vorstehenden Bst. B). Stichtag der AN20 ist der 31. Dezember 2020 (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Dekrets vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]). Nach diesem Stichtag eingetretene Veränderungen sind nicht Gegenstand des